TY - JOUR T1 - Heilpflanzen in der modernen Arzneimittelforschung. Max Wichtl (Hg.): Teedrogen und Phytopharmaka. Ein Handbuch für die Praxis auf wissenschaftlicher Grundlage, 4. erweiterte und vollständig überarbeitete Auflage. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart 2002. ISBN 3-8047-1854-X, 708S., gebunden A1 - Richter, Ruth JA - Elem. d. Naturw. JF - Elemente der Naturwissenschaft PY - 2003 VL - 78 SP - 197 EP - 199 DO - 10.18756/edn.78.197 SN - p-ISSN 0422-9630 LA - de N2 -

Tee und teeähnliche Produkte, denen keine krankheitsbezogenen Wirkungen zugesprochen werden, gelten als Lebensmittel. Ein Lebensmittel kann zwar juristisch gesehen nicht gleichzeitig ein Arzneimittel sein, wohl aber kann ein und derselbe Stoff, z.B. Pfefferminztee, abhängig von seiner Zweckbestimmung einmal als Arznei-, ein andermal als Lebensmittel gelten. Wird er im Zusammenhang mit einer medizinischen Indikation abgegeben, muss der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbracht werden. Da für die Fülle der gebräuchlichen Heilpflanzen zwar Jahrhunderte alte Erfahrungen, aber weder umfassende Wirkungsnachweise noch klinische Studien vorliegen, wurde dieser Nachweis durch so genannte Standardzulassungen ersetzt. [...]
 

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Tee und teeähnliche Produkte, denen keine krankheitsbezogenen Wirkungen zugesprochen werden, gelten als Lebensmittel. Ein Lebensmittel kann zwar juristisch gesehen nicht gleichzeitig ein Arzneimittel sein, wohl aber kann ein und derselbe Stoff, z.B. Pfefferminztee, abhängig von seiner Zweckbestimmung einmal als Arznei-, ein andermal als Lebensmittel gelten. Wird er im Zusammenhang mit einer medizinischen Indikation abgegeben, muss der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbracht werden. Da für die Fülle der gebräuchlichen Heilpflanzen zwar Jahrhunderte alte Erfahrungen, aber weder umfassende Wirkungsnachweise noch klinische Studien vorliegen, wurde dieser Nachweis durch so genannte Standardzulassungen ersetzt. [...]
 

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Tee und teeähnliche Produkte, denen keine krankheitsbezogenen Wirkungen zugesprochen werden, gelten als Lebensmittel. Ein Lebensmittel kann zwar juristisch gesehen nicht gleichzeitig ein Arzneimittel sein, wohl aber kann ein und derselbe Stoff, z.B. Pfefferminztee, abhängig von seiner Zweckbestimmung einmal als Arznei-, ein andermal als Lebensmittel gelten. Wird er im Zusammenhang mit einer medizinischen Indikation abgegeben, muss der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbracht werden. Da für die Fülle der gebräuchlichen Heilpflanzen zwar Jahrhunderte alte Erfahrungen, aber weder umfassende Wirkungsnachweise noch klinische Studien vorliegen, wurde dieser Nachweis durch so genannte Standardzulassungen ersetzt. [...]
 

ST - Heilpflanzen in der modernen Arzneimittelforschung UR - https://dx.doi.org/10.18756/edn.78.197 Y2 - 2024-03-29 03:23:11 ER -